Das bietet die Mitgliedschaft in der GDL an:

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hier kannst Du Deine Beitrittserklärung zur GDL herunterladen (PDF-Datei). Die Kündigung bei einer anderen Gewerkschaft übernehmen wir für Dich. Anschließend brauchst Du die Beitrittserklärung nur bei den Vorsitzenden Christian Gierstner oder Martin Klum abgeben !!!

--- im übrigen stehen unsere Vorsitzenden jederzeit mit Rat und Tat zur Seite

 

--- GDL- Beitrittserklärung (anklicken)

 


GDL-Leistungen im Überblick            

 

1. Die Familien-Rechtsschutzversicherung

Die GDL hat für ihre Mitglieder seit 1981 eine Familien-Rechtsschutzversicherung als Gruppenversicherung bei der DEVK abgeschlossen. Der Beitrag der daran teilnehmenden Versicherten ist bereits im GDL-Mitgliedsbeitrag enthalten.

Wer ist versichert:
Jedes GDL-Mitglied, das am Gruppenversicherungsvertrag teilnimmt, der Ehegatte, die minderjährigen Kinder (auch Adoptiv- und Pflegekinder) sowie die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Welche Bereiche werden abgedeckt?
Die Familien-Rechtsschutzversicherung deckt den privaten Lebensbereich ab. Auch Rechtsbereiche des öffentlichen Straßenverkehrs sind im Versicherungsumfang enthalten, sofern die Versicherten daran als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast teilnehmen. Für die mitversicherten Kinder besteht zusätzlich ein Arbeits- und Sozialgerichts-Rechtsschutz.

Für welche Rechtsangelegenheiten gilt der Rechtsschutz?

Dieser tritt ein bei der Geltendmachung von eigenen Schadenersatzansprüchen gegen einen Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer. Beispiel: Sie werden als Fußgänger von einem Auto angefahren oder Ihr Kind wird von einem Hund gebissen und Sie verlangen in solchen Fällen Schmerzensgeld.

Hier besteht Rechtsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen wahrnehmen. Sollten gekaufte Möbel nicht zum vereinbarten Termin geliefert werden oder Renovierungsarbeiten durch Handwerker Mängel aufweisen, hilft Ihnen die Rechtsschutzversicherung bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.

Dieser tritt ein, wenn Sie sich gegen den Vorwurf verteidigen, fahrlässig eine Straftat begangen zu haben. Dazu zählt zum Beispiel die Beschuldigung, den Gehweg bei Glatteis nicht gestreut zu haben, wodurch ein Fußgänger gefallen ist
und sich dabei verletzt hat.

Angenommen Ihr Kind hört nachts zu laute Musik und Ihr Nachbar klagt Sie wegen Ruhestörung an. In diesem Fall hilft Ihnen der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz. Er tritt ein bei der Verteidigung gegen den Vorwurf, fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

Beratungs-Rechtsschutz wird gewährt, wenn Sie Rat oder Auskunft eines Rechtsanwaltes in familien- oder erbrechtlichen Angelegenheiten brauchen. Dazu zählt beispielsweise bei einer Trennung von Eheleuten die Klärung von Fragen der Unterhaltspflicht. Wichtig ist jedoch, dass ein Ereignis eine Beratung erfordert. Für eine vorsorgliche Beratung wird kein Rechtsschutz gewährt.

Dieser hilft Ihnen bei der Durchsetzung und der Abwehr von Ansprüchen aus Mietverhältnissen oder aus dem Bereich des Nachbarrechts. Er bezieht sich jedoch nur auf den im Inland gelegenen Wohnsitz, der auch von Ihnen bewohnt wird. Der Rechtsschutz tritt beispielsweise ein bei der Abwehr unberechtigter Mieterhöhungen oder unrichtiger Nebenkostenabrechnungen aber auch bei Streitigkeiten wegen Verstößen gegen Wegerechte und Grenzabstände.

Achtung: Beim letztgenannten Rechtsschutz und beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gilt eine dreimonatige Wartezeit. Versichert sind demnach nur die Fälle, die nach dem Ablauf dieser Wartezeit eintreten.

Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
Die Versicherung übernimmt Kosten von bis zu 26 000 Euro je Rechtsschutzfall. Darin sind unter anderem enthalten:

Was müssen Sie übernehmen?
Mit Ausnahme des Beratungs-Rechtsschutzes im Familien- und Erbrecht müssen Sie bei allen anderen Leistungsarten eine Selbstbeteiligung in Höhe von maximal 150 Euro je Rechtsschutzfall tragen.
Was tun im Rechtsschutzfall?
Wenn Sie die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie sich zunächst an Ihre zuständige Ortsgruppe wenden, die entsprechende Anträge bereit hält. Füllen Sie den Antrag bitte vollständig aus und fügen Sie weitere Unterlagen hinzu, die Aufschluss über das Schadenereignis geben. Senden Sie dann Antrag und Anlagen an die DEVK -Versicherung.

 

2. Die Freizeit-Unfallversicherung

Die GDL vertritt nicht nur die Interessen ihrer Mitglieder in beruflicher Hinsicht. Mitglied der GDL zu sein bedeutet auch, bestimmte Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können. Dazu zählt die Freizeit-Unfallversicherung. Die GDL hat als erste unter den drei Eisenbahnergewerkschaften ihre Sozialleistungen auf den Freizeitbereich ausgedehnt. So hat sie 1971 für ihre Mitglieder eine Freizeit-Unfallversicherung als

Gruppenversicherung mit der DBV Winterthur und der Signal Iduna abgeschlossen. Diese Versicherung, deren Leistungen bereits im GDL-Mitgliedsbeitrag enthalten sind, schützt vor den wirtschaftlichen Folgen eines Unfalles im Privatbereich.

Wer ist versichert?  
Die Freizeit-Unfallversicherung gilt nur für GDL-Mitglieder, die zum Unfallzeitpunkt mindestens drei Monate der GDL angehörten.

Welcher Versicherungsumfang besteht?
Die Versicherung umfasst ausschließlich Unfälle außerhalb des Berufes. Der direkte Weg nach und von der Arbeitsstätte ist nicht versichert. Ausgeschlossen sind auch Unfälle infolge von Schlaganfällen oder Geistes- und Bewusstseinsstörungen.

Welche Leistungen umfasst die Versicherung?

Stirbt das GDL-Mitglied nach einem Freizeitunfall innerhalb eines Jahres, erhalten die Hinterbliebenen eine Todesfallentschädigung in Höhe des 200fachen Monatsbeitrages des Mitgliedes.

Wer als GDL-Mitglied nach einem Freizeitunfall invalide wird, erhält eine Invaliditätsleistung. Diese beträgt den 500fachen Monatsbeitrag als einmalige Zahlung bei Ganzinvalidität, mindestens jedoch 1 278,23 Euro. Bei Teilinvalidität erhält das GDL-Mitglied einen dem Grad der Invalidität entsprechenden Teil. Bei Verlust eines Daumens sind dies beispielweise 20 Prozent.

Ein einmaliges Unfall-Krankenhausgeld wird bis zum 30fachen des Monatsbeitrages des Mitgliedes gezahlt. Es werden höchstens 51,13 Euro pro Tag der stationären Behandlung übernommen, unabhängig von der Verweildauer im Krankenhaus. Um in den „Genuss“ des Unfall-Krankenhausgeldes zu kommen, muss der Versicherte wegen des Unfalles mindestens 48 Stunden in einem Krankenhaus sein.

Was ist im Unglücksfall zu tun?
Unfälle, die sich in der Freizeit ereignen, müssen unverzüglich der zuständigen GDL-Ortsgruppe gemeldet werden. Von der Ortsgruppe erhält das verunglückte Mitglied dann den Vordruck „Unfallmeldung zur Freizeit-Gruppen-Unfallversicherung“. Der ausgefüllte Vordruck (bitte auch die Punkte II. Bescheinigung der Dienststelle und III. Bescheinigung des Arztes oder Krankenhauses ausfüllen) ist - eventuell zusammen mit weiteren Unterlagen - an die GDL-Hauptgeschäftsstelle zu senden. Im Todesfall ist auch noch die Sterbeurkunde und der gültige Mitgliedsausweis mitzusenden. Nach Prüfung der Unfallmeldung erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung durch die Hauptkasse der GDL.

 

3. Der Rechtsschutz

Mitglied der GDL zu sein bedeutet, im Falle eines Rechtsstreites berechtigte Ansprüche durchsetzen oder ungerechtfertigte An- und Eingriffe - beispielsweise des Arbeitgebers - abwehren zu können. Laut Satzung gewährt die GDL jedem Mitglied – mit Ausnahme von Hinterbliebenen, die nicht der GDL angehören – „Rechtsschutz bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen beruflichen Rechtsstreitigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen“. Dabei arbeitet die GDL in Rechtsschutzangelegenheiten seit Ende der 90er Jahre eng mit den Dienstleistungszentren des dbb beamtenbund und tarifunion zusammen.

Rechtliche Auseinandersetzungen können sich zum Beispiel ergeben, wenn einem Kollegen ungerechtfertigt gekündigt wird, er nach einem Dienst-/Arbeitsunfall Schadensersatzansprüche durchsetzen will oder gegen sich abwehren muss. Ein Rechtsstreit kann aber auch dann entstehen, wenn einem Beschäftigten strafbares oder disziplinäres Fehlverhalten vorgeworfen wird oder wenn Personal- beziehungsweise Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen werden.

Worin wird Rechtsschutz gewährt?
Die Gewährung von Rechtsschutz erstreckt sich im Einzelnen auf folgende Bereiche:

Welche Leistungen umfasst die Rechtsschutzgewährung?
Beratung und Vertretung durch die Rechtsanwälte der dbb-Dienstleistungszentren,
durch die GDL-Rechtsabteilung oder durch sonstige, von der GDL ausgesuchte
sachkundige Prozessvertreter, Übernahme der Gerichtskosten und der Kosten für
Sachverständige, teilweise oder volle Übernahme der Kosten für medizinische
Sachverständige, außergerichtliche Verhandlungen mit zuständigen Behörden,
Versicherungen oder sonstigen Dritten, Gnadengesuche nach Straf- und
Disziplinarverfahren oder auch Ratenzahlungsgesuche und das Einreichen von
Mahnbescheiden.

Hinterbliebenen mit GDL-Mitgliedsausweis wird Rechtsschutz für alle sich aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis des verstorbenen Mitgliedes ergebenden notwendigen Verfahren - zum Beispiel Pensions-/Rentenverfahren - gewährt.

Welche Ausschlussgründe bestehen?
In bestimmten Situationen hat das GDL-Mitglied jedoch keinen Anspruch auf
Rechtsschutz. Dies gilt zum Beispiel bei:

Was tun im Rechtsschutzfall?
Möchte ein Mitglied den Rechtsschutz der GDL in Anspruch nehmen, muss es sich zunächst an seine Ortsgruppe wenden. Diese hält entsprechende Anträge vor. Der vierseitige Antrag auf Gewährung von GDL-Rechtsschutz sollte sorgfältig ausgefüllt werden. Außerdem ist es ratsam, sämtlich den Rechtsschutzfall betreffende Unterlagen mit einzureichen. Der Ortsgruppenvorstand leitet den ausgefüllten Rechtsschutz-Antrag dann an den Bezirksvorstand weiter. Dieser nimmt hierzu Stellung und sendet den Antrag mitsamt Stellungnahme an das zuständige dbb-Dienstleistungszentrum, das alles Weitere in die Wege leitet. Über die Gewährung von Rechtsschutz entscheidet in Zweifelsfällen die beim geschäftsführenden Vorstand der GDL gebildete dreiköpfige Rechtsschutzkommission.  
Die GDL-Rechtsabteilung überwacht die von den dbb- Dienstleistungszentren geführten Verfahren. Neben dieser Überwachungsfunktion führt die GDL-Rechtsabteilung nach wie vor zahlreiche Rechtsschutzverfahren, beispielsweise bei Rechtsschutzfällen, bei denen eine komplizierte bahnspezifische Problematik gegeben ist.

Wichtig: Hat das GDL-Mitglied vor der Rechtsschutzgewährung bei einem externen Anwalt Rat eingeholt oder diesem Mandat erteilt, trägt das Mitglied die hierfür entstandenen Kosten. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich nach einem Rechtsschutz auslösenden Vorfall unverzüglich mit der Ortsgruppe, dem Bezirk oder der GDL-Rechtsabteilung in Verbindung zu setzen.

 

4. Der Berufshaftpflichtschutz

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. So lautet § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Regelung im BGB gilt vom Grundsatz her auch im Arbeitsverhältnis zwischen DB-Mitarbeitern und ihrem jeweiligen Arbeitgeber. Demnach müssen Lokomotivführer und Zugbegleiter unter Umständen damit rechnen, vom Arbeitgeber zum Schadenersatz herangezogen zu werden, und zwar dann, wenn sie einen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig (so genannte normale Fahrlässigkeit) verursacht haben. Liegt vom Verschuldensgrad her leichte Fahrlässigkeit vor, scheidet eine Haftung aus. Hingegen kann bei grob fahrlässig verursachten Schäden die DB von ihren Arbeitnehmern schon mal das

Sechsfache des Monatstabellenentgelts verlangen. Aber auch Dritte können gegenüber dem Verursacher eines Schadens Schadenersatz- oder auch Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Gerade in solchen Situationen ist es für einen betroffenen Kollegen wichtig, einen starken Partner wie die GDL an seiner Seite zu wissen: Denn die GDL gewährt ihren Mitgliedern gemäß § 10 Abs. 2 ihrer Satzung „Berufshaftpflichtschutz in Fällen, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienst- beziehungsweise Arbeitsverhältnis stehen“. Wer allerdings einen Haftpflichtschaden vorsätzlich herbeiführt oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, verwirkt seinen Anspruch auf den Berufshaftpflichtschutz.

GDL hilft im Notfall
Situationen, die Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche der Geschädigten zur Folge haben, können im täglichen Betriebsablauf immer wieder entstehen. Dazu

zählen beispielsweise Sachbeschädigungen beim Entgleisen einer Lok genauso wie das Auffahren auf einen Prellbock oder die Verletzung eines Reisenden beim Schließen der Türen. In solchen Fällen hilft der Berufshaftpflichtschutz der GDL. Er kommt für Schäden an Sachen und Personen auf, und zwar ungeachtet der Schadenssumme. Im Rahmen dieser satzungsgemäßen Leistung bearbeitet die GDL-Rechtsabteilung beispielsweise Schmerzensgeldansprüche verletzter Personen. In Haftungsfällen wehrt sie auch unberechtigte Ansprüche Dritter oder von Kollegen ab. Dies gilt zum Beispiel in Situationen, in denen die Krankenversicherung eines bei einem Unfall verletzten Reisenden das GDL-Mitglied als Schadenverursacher in Regress nehmen will. 

Durch den Berufshaftpflichtschutz der GDL konnte bereits vielen Kollegen in Notsituationen geholfen werden. Diese Leistung der GDL kennt  kaum Risikoausschlüsse, wie sie bei einer privat abgeschlossenen Diensthaftpflicht- beziehungsweise Berufshaftpflichtversicherung vorkommen können. Diensthandys, Ebula-Karten oder andere Dienstgegenstände, die verloren gehen oder abhanden kommen, sind jedoch grundsätzlich nicht haftpflichtversichert. Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers müssen dann aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Die GDL reguliert diese Fälle oftmals auf dem Kulanzwege. In diesem Zusammenhang rät die GDL jedoch jedem Kollegen, gestohlene Dienstgegenstände sofort beim Bundesgrenzschutz oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen, um sich von vornherein einem Verdacht der Unterschlagung entziehen zu können. Auch konnte die GDL durch hartnäckige Verhandlungen mit dem Arbeitgeber schon mehrmals die Höhe einer Schadenersatzforderung im Sinne des betroffenen GDL-Mitglieds spürbar verringern.

Keine voreiligen Aussagen treffen
Die Heranziehung zum Schadenersatz seitens des Arbeitgebers hat in der jüngeren Vergangenheit immer wieder Anlass zur Klage gegeben. So wurden Schadenersatzbeträge willkürlich festgesetzt und Kollegen so eingeschüchtert, dass diese den einseitig festgesetzten Betrag auch anerkannten. Daher empfiehlt die GDL ihren Mitgliedern, sich bei einer Beteiligung an Eisenbahnunfällen oder sonstigen Schadenereignissen wie folgt zu verhalten:

 

5. Beihilfe bei Notlage und im Sterbefall

Seit ihrer Gründung 1867 gehört es zum Selbstverständnis der GDL, ihren Mitgliedern und deren Familien bei Notlagen und nach Unglücksfällen zu helfen. Der damalige Vorgänger der GDL, der Verein Deutscher Lokomotivführer, wurde neben der Vertretung der Lokführerinteressen eigens zu diesem Zweck ins Leben gerufen. Die Gründungsväter der heutigen GDL wollten mit der Schaffung einer Pensions- und Sterbekasse die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Lokomotivführer und ihrer Hinterbliebenen sicherstellen. Dieser Gedanke der Hilfsbereitschaft und Solidarität bestimmt auch heute noch das Handeln der GDL.

Unterstützung bei Notlage
So sieht die GDL-Satzung gemäß § 10 Abs. 4 vor, dass „bei unverschuldeter Notlage den Mitgliedern sowie deren Witwen und Waisen im Rahmen der dafür vorhandenen Mittel eine Beihilfe gewährt werden“ kann. Art und Ausmaß der Beihilfe werden dabei vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt. Diese Beihilfe dient allein dem Zweck, in einer wirklichen Notlage zu helfen. Es kommt also immer auf den Einzelfall an.
Möchte ein GDL-Mitglied diese satzungsgemäße Leistung der GDL in Anspruch nehmen, muss es seinen Antrag zunächst an seine zuständige Ortsgruppe richten. Der Ortsgruppenvorstand prüft das Schreiben, füllt einen Begleitschein zum Notstandsunterstützungsantrag aus und sendet beide Unterlagen an den Bezirk weiter. Wichtig ist dabei, dass der Ortsgruppenvorsitzende mit angibt, ob bereits ein Unterstützungsantrag beim Arbeitgeber eingereicht und in welcher Höhe er bewilligt wurde. Auch die Mitteilung, ob durch eine andere Sozialhilfeeinrichtung bereits Leistungen erbracht wurden, darf hier nicht fehlen. Der Bezirksvorsitzende nimmt zu dem Antrag Stellung und leitet dann alle Unterlagen an den geschäftsführenden Vorstand weiter.  
In der Vergangenheit konnte durch diese Beihilfe schon vielen unverschuldet in eine Notlage geratenen GDL-Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen geholfen werden.
Hilfe auch im Sterbefall
Auch im Todesfall lässt die GDL ihre Mitglieder und deren Familien nicht im Stich. Haben die Hinterbliebenen eines verstorbenen GDL-Mitgliedes die Kosten für Krankheit, Pflege und Bestattung getragen, so gewährt die GDL hierfür eine Beihilfe bis zu einer Höhe von 310 Euro. Die Höhe der Beihilfe richtet sich dabei nach dem Eintrittsalter und der Dauer der Mitgliedschaft. So wird die Beihilfe gekürzt, wenn das
Mitglied seinen ersten Mitgliedsbeitrag erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres entrichtet.
Stirbt das GDL-Mitglied in Folge eines Arbeits- oder Dienstunfalles oder bei der Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeiten, so erhöht sich die Beihilfe auf bis zu 615 Euro. Dies steht in § 10 Abs. 5 der GDL-Satzung. Beihilfeberechtigt sind dabei der Ehegatte und die Kinder. Sollten die Kosten für Pflege und Bestattung nicht von den Hinterbliebenen getragen worden sein, besteht auch kein Anspruch auf die Beihilfe. Allerdings kann die finanzielle Entschädigung an andere juristische und natürliche Personen ausgezahlt werden, sofern diese für Pflege- und Bestattungskosten aufgekommen sind.
Auch bei der Beantragung der Beihilfe im Sterbefall sollten sich die Hinterbliebenen zunächst an die Ortsgruppe des Verstorbenen wenden. Der Ortsgruppenvorstand leitet den Antrag dann an den Bezirk oder direkt an den geschäftsführenden Vorstand der GDL in Frankfurt am Main weiter. Die dort ansässige Hauptkasse prüft den Antrag und zahlt die Beihilfe aus.

 

6. Unterstützung bei Streik und Maßregelung

Das gewerkschaftspolitische Handeln der GDL wird bestimmt durch die Vertretung der Mitgliederinteressen. So will sie unter anderem durch den Abschluss von Tarifverträgen die Arbeits- und Lebensbedingungen ihrer Mitglieder verbessern. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, wendet die GDL alle gesetzlich zugelassenen Mittel an. Hierzu zählt unter bestimmten Voraussetzungen auch der Streik. Dass die GDL diese Form der Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber nicht scheut, hat sie in der Vergangenheit unter Beweis gestellt. Für eine Gewerkschaft und ihre Mitglieder stellt der Streik jedoch eine Sondersituation dar. So sind Arbeitskampfmaßnahmen das letzte Mittel zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Ziele. Erst wenn alle Verständigungsmöglichkeiten (Verhandlungen, Schlichtung) ausgeschöpft sind und das Scheitern von Tarifverhandlungen erklärt wurde, können Streiks durchgeführt werden.

Nicht selten befürchten Streikende finanzielle Einbußen, wenn sie sich an einem Arbeitsausstand beteiligen. Sie haben nämlich während eines Streiks keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Die GDL lässt ihre Mitglieder jedoch auch in diesem Fall nicht im Regen stehen. Sie gewährt gemäß § 10 Abs. 10 der GDL-Satzung eine Streikunterstützung. Dadurch soll der Wegfall des Lohnanspruches abgemildert werden. Über Art und Umfang der Streikunterstützung erlässt der Hauptvorstand Richtlinien. Diese Streikrichtlinien sind ebenso wie die GDL-Arbeitskampfordnung Bestandteil einer Arbeitskampfmappe, die den Ortsgruppenvorsitzenden vorliegt. Gemäß § 9 der Arbeitskampfordnung werden Streikgelder nur dann gezahlt, wenn nachgewiesen wird, dass der Arbeitgeber bei einem Streikenden Entgelt abgezogen hat. Bei der Durchführung von Warnstreiks entscheiden der Hauptvorstand und der geschäftsführende Vorstand, ob und ab welcher Dauer Streikgelder gezahlt werden. Näheres regelt auch hier die Arbeitskampfordnung der GDL.

Unterstützung bei Maßregelungen
Auch bei Maßregelungen durch den Arbeitgeber (zum Beispiel Er- oder Abmahnungen) steht die GDL an der Seite ihrer Mitglieder. Art und Umfang dieser Unterstützung werden ebenfalls vom Hauptvorstand festgelegt. In Einzelfällen entscheidet jedoch der geschäftsführende Vorstand.